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   VG Würzburg, 05.03.2012 - W 7 K 11.751   

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VG Würzburg, 05.03.2012 - W 7 K 11.751 (https://dejure.org/2012,23896)
VG Würzburg, Entscheidung vom 05.03.2012 - W 7 K 11.751 (https://dejure.org/2012,23896)
VG Würzburg, Entscheidung vom 05. März 2012 - W 7 K 11.751 (https://dejure.org/2012,23896)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis; keine besondere Härte für eigenständiges Aufenthaltsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 08.12.2009 - 1 C 14.08

    Tunesischer Arbeitnehmer; Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung der

    Auszug aus VG Würzburg, 05.03.2012 - W 7 K 11.751
    Schließlich kann für die Klägerin auch nicht aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien ein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden, denn diesem kommt nur ausnahmsweise überhaupt aufenthaltsrechtliche Wirkung zu (vgl. BVerwG v. 8.12.09 BVerwGE 135, 325 ff.).

    Da das AufenthG nach geltender und hier relevanter Rechtslage aber beides aneinander koppelt, vgl. nur §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 28 Abs. 5, 31 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, wird keine vom Aufenthaltsrecht unabhängige Rechtsstellung bzgl. der Beschäftigungsausübung verliehen (vgl. BVerwG v. 8.12.09 BVerwGE 135, 325 ff.; Pfersich, ZAR 2010, S. 399 Anmerkung).

  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer;

    Auszug aus VG Würzburg, 05.03.2012 - W 7 K 11.751
    Allerdings ist die Frage, ob der Kläger trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen hat, unter Berücksichtigung des insbesondere in §§ 7, 8 AufenthG zum Ausdruck kommenden Trennungsprinzips nicht mehr inzident im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Verkürzung der Frist für die bisherige Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu prüfen (vgl. BVerwG v. 9.6.2009 InfAuslR 2009, 440/441; BayVGH v. 21.6.2010 Az.: 10 ZB 09.2959 ).
  • BVerwG, 08.12.2009 - 1 C 16.08

    Türkischer Arbeitnehmer; Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme der

    Auszug aus VG Würzburg, 05.03.2012 - W 7 K 11.751
    Da das AufenthG nach geltender und hier relevanter Rechtslage aber beides aneinander koppelt, vgl. nur §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 28 Abs. 5, 31 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, wird keine vom Aufenthaltsrecht unabhängige Rechtsstellung bzgl. der Beschäftigungsausübung verliehen (vgl. BVerwG v. 8.12.09 BVerwGE 135, 325 ff.; Pfersich, ZAR 2010, S. 399 Anmerkung).
  • VGH Hessen, 10.10.2005 - 9 TG 2403/05

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht wegen besonderer Härte

    Auszug aus VG Würzburg, 05.03.2012 - W 7 K 11.751
    Mithin liegen grundsätzlich die Voraussetzungen von § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG nur dann vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange die eheliche Lebensgemeinschaft auch tatsächlich auf eigene Initiative beendet hat (VGH Kassel v. 10.10.2005 Az.: 9 TG 2403/05).
  • VGH Bayern, 21.06.2010 - 10 ZB 09.2959

    Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten einer deutschen Staatsangehörigen;

    Auszug aus VG Würzburg, 05.03.2012 - W 7 K 11.751
    Allerdings ist die Frage, ob der Kläger trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen hat, unter Berücksichtigung des insbesondere in §§ 7, 8 AufenthG zum Ausdruck kommenden Trennungsprinzips nicht mehr inzident im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Verkürzung der Frist für die bisherige Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu prüfen (vgl. BVerwG v. 9.6.2009 InfAuslR 2009, 440/441; BayVGH v. 21.6.2010 Az.: 10 ZB 09.2959 ).
  • VG Würzburg, 19.01.2015 - W 7 K 14.430

    Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zum

    Der Beklagte verweist im Übrigen auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - 4 PA 84/14 - sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. März 2012 - W 7 K 11.751.

    Da mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 Ausländer nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Erwerbstätigkeit nur ausüben dürfen, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt, und mit dem Wegfall der Aufenthaltserlaubnis ohne weiteres das gesetzliche Beschäftigungsrecht erlischt, so dass kein unbefristetes, von der Aufenthaltserlaubnis unabhängiges Beschäftigungsrecht des Ausländers besteht, dürfte eine ausnahmsweise zu beachtende aufenthaltsrechtliche Wirkung des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien unter Geltung des Zuwanderungsgesetzes daher generell nicht (mehr) in Betracht kommen (NdsOVG, a.a.O., Rn. 7; VG Würzburg, U.v. 5.3.2012 - W 7 K 11.751 - juris Rn. 16).

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besitzt er daher keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Wirkung des Art. 64 Abs. 1 EMA Tunesien (vgl. a. VG Würzburg, U.v. 5.3.2012 - W 7 K 11.751 - juris Rn. 16).

  • VG Augsburg, 10.07.2013 - Au 6 K 12.1552

    Marokkanische Staatsangehörige; eheunabhängiges Aufenthaltsrecht; keine besondere

    Dass dies ein formaler Akt war und der Ehemann der Klägerin den muslimischen Glauben in der Folgezeit nicht praktiziert hat, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil die Klägerin diese Einzelheiten bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht offenlegen muss (vgl. VG Würzburg, U.v. 5.3.2012 - W 7 K 11.751 - juris Rn. 13).

    Daher muss die eheliche Lebensgemeinschaft regelmäßig durch den (ausländischen) Ehegatten, der das eigenständige Aufenthaltsrecht für sich beansprucht, beendet werden und nicht durch den stammberechtigten Ehegatten (VG München, U.v. 21.2.2013 - M 12 K 12.4701 - juris Rn. 36; VG Würzburg, U.v. 5.3.2012 - W 7 K 11.751 - juris Rn. 14).

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